Haflinger-Vereinigung Chiemgau e.V.

Haflinger aus dem Chiemgau - Qualität und Charakter
 

Satzung der Haflinger-Vereinigung Chiemgau

§ 1 Name des Vereins, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen

„Haflinger-Vereinigung Chiemgau“


- im folgenden Verein genannt. Der Verein ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Traunstein - Registergericht eingetragen. Nach der Eintragung
lautet der Name

 

„Haflinger-Vereinigung Chiemgau e.V“.


(2) Sitz des Vereins ist Traunstein. Postanschrift ist die des jeweiligen ersten Vorsitzenden.


(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Züchtern, Freunden und Förderern der Pferderassen Haflinger und Edelbluthaflinger und verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Zucht, des Sports und der Aktivitäten rund um das Haflinger- und das Edelbluthaflinger-Pferd im Sinne der Satzung des Pferdezuchtverbandes Oberbayern e.V. und der jeweils geltenden Zuchtbuchordnung.


(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Örtlicher Tätigkeitsbereich


Der örtliche Tätigkeitsbereich, in dem die Veranstaltungen des Vereins stattfinden sollen, erstreckt sich auf die Landkreise Traunstein, Berchtesgadener Land und Altötting.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag Personen werden, die Mitglieder beim Pferdezuchtverband Oberbayern e.V. und

1. Züchter, Aufzüchter und Halter der Rassen Haflinger und Edelbluthaflinger,

2. Reiter, Fahrer und sonstige Sportler der Rassen Haflinger und Edelbluthaflinger oder

3. Freunde des Haflinger- und Edelbluthaflinger-Pferdes sind.


(2) Außerordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag Freunde und Förderer des Haflingers und des Edelbluthaflingers werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.


(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Dieser hat sich bei Erklärung seiner Zustimmung darüber zu äußern, ob der Minderjährige die Mitgliedsrechte selbst ausüben darf oder ob hierbei jeweils die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen ist.


(4) Als Ehrenmitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und der Verwirklichung seines Zwecks ernannt werden.


(5) Die Beitrittserklärung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt schriftlich beim Vorstand des Vereins.


(6) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen ablehnende Bescheide des Vorstands steht dem Bewerber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Kenntnis der Ablehnung der schriftliche Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Für die Einspruchsfrist ist verbindlich das Datum des Poststempels. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch

1. freiwilligen Austritt,

2. Ausschluss aus dem Verein,

3. bei natürlichen Personen durch den Tod eines Mitglieds und

4. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Verbindlich ist das Datum des Poststempels. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.


(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere

1. wiederholte Verstöße

a) gegen die Satzung des Vereins, die Satzung des Pferdezuchtverbands Oberbayern e.V. oder die Satzung des Landesverbands Bayerischer Pferdezüchter e.V.,
b) gegen die Zuchtbuchordnung des Landesverbands Bayerischer Pferdezüchter e.V.,
c) gegen die Interessen des Vereins,
d) gegen Beschlüsse oder Anordnungen des Vereins,

 

2. wenn das Mitglied innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur Stellungnahme vor dem Vorstand zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit Begründung mittels eingeschriebenen Brief zuzusenden. Der Vorstand ist verpflichtet, den Ausschluss der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen den Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung über den Ausschluss mit Begründung der Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die abschließend entscheidet. Die Bestätigung des Ausschlusses ist nicht zu begründen und schriftlich durch eingeschriebenen Brief zuzusenden.


(5) Bei einem Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit Zugang der Entscheidung über den Ausschluss. Im Fall des Einspruchs des Mitglieds endet diese mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über die Bestätigung des Ausschlusses.


(6) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.


(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.


§ 6 Mitgliedsbeiträge


(1) Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird einmal pro Jahr ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.


(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


(3) Die laufenden Beiträge (Mitgliedsbeiträge) werden nach Vorschlag des Vorstandes in Höhe und Fälligkeit in der Mitgliederversammlung festgelegt; hierzu genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Bezahlung erfolgt durch Abbuchung oder Bankeinzug.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Alle Mitglieder haben das Recht, alle fördernden Möglichkeiten des Vereins zu nutzen.


(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Rede- und Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.


(3) Ordentliche Mitglieder in der Rechtsform der juristischen Person sind verpflichtet, ihre Mitglieder gemäß den Satzungen des Vereins, des Pferdezuchtverbandes Oberbayern e.V. und des Landesverbands Bayerischer Pferdezüchter e.V. zu unterwerfen.


(4) Alle Mitglieder haben die Satzung der Haflinger-Vereinigung Chiemgau e.V. sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins anzuerkennen.


(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge unverzüglich zu bezahlen.


§ 8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

1. der Vorstand und

2. die Mitgliederversammlung.


§ 9 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. dem Jugendbeauftragten und
6. vier Beisitzern.

Es sollte mindestens ein Beisitzer aus jedem Landkreis aus dem örtlichen Tätigkeitsbereich des Vereins vertreten sein.


(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstands


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind, insbesondere

1. die Leitung des Vereins,
2. die Erstellung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses,
3. der Vorschlag zur Festsetzung von laufenden Beiträgen,
4. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
5. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
6. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
7. die Übertragung von Aufgaben an Dritte,
8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
9. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und Vermögen des Vereins.

(2) Er erledigt die laufenden sowie dringenden Angelegenheiten des Vereins und berichtet in der nächsten Mitgliederversammlung über die Erledigung.


(3) Er bereitet alle in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallenden Angelegenheiten für die Beratung und Beschlussfassung vor.


(4) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht oder das Finanzamt erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht oder dem Finanzamt zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit von Satzungsänderungen oder die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit herbeizuführen bzw. zu bewahren.


(5) Der Vorsitzende kann zu Sitzungen des Vorstandes weitere Personen mit beratender Stimme laden.


(6) Die Vorstandschaft übt ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen für den Verein werden ersetzt.


§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes


(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen.


(2) Wird der Vorstand zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung gilt eine Einladungsfrist von zehn Tagen, auf § 11 (2) ist hinzuweisen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen.


(3) Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 12 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder


(1) Die zwei Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils einzeln.


(2) Für das Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig wird.


(3) Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in den Versammlungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.


(4) Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse der Organe des Vereins Niederschriften, die von ihm unterzeichnet werden. Der Schriftführer ist für die Richtigkeit der Niederschriften verantwortlich.


(5) Der Kassier erhebt die Mitgliedsbeiträge sowie die Gebühren und verwaltet das Vermögen des Vereins und ist dafür verantwortlich.


(6) Der Kassier hat über seine Tätigkeit Rechnung zu legen und ist dafür verantwortlich.


(7) Für die Prüfung der Kasse sind für die gleiche Amtszeit wie die des Vorstandes zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen kein Amt im Vorstand ausführen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Kassenführung, insbesondere die sachliche Richtigkeit der Ausgaben und rechnerische Richtigkeit des Jahresabschlusses, zu überprüfen.


§ 13 Wahlen zum Vorstand


(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf vier Jahre aus der Mitte der Mitglieder. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die zwei Vorsitzenden sind geheim zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können geheim gewählt werden. Die Neuwahl hat in der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen.


(2) Die Kandidaten benötigen zur Wahl die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so beschränkt sich die Wahl bei der zweiten Abstimmung auf die zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.


(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, so findet spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt. Wenn das Amt nicht ohne Schaden für den Verein bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt bleiben kann, bestimmt der Vorstand für die Zwischenzeit einen Nachfolger.


§ 14 Die Mitgliederversammlung


(1) Jedes ordentliche Mitglied, jedes außerordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jeder Ehrenvorsitzende hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Juristische Personen üben das Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter, bei deren Verhinderung, durch die jeweiligen schriftlich benannten Stellvertreter aus. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


(2) Der Vorstand kann bei Bedarf Gäste ohne Stimmrecht zur Mitgliederversammlung insgesamt oder nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.


§ 15 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder fristgerecht eingeladen sind und mindestens ein Vorsitzender anwesend ist. Die Einladung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens acht Tagen. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern mit der Einladung bekanntzugeben. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.


(2) Wird die Mitgliederversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht mehr nötig.


(3) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.


(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach der Maßgabe der Absätze eins und zwei einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt. Falls eine außerordentliche Mitgliederversammlung von einem Zehntel der Mitglieder gefordert wird, so ist diese innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, können die antragstellenden Vereinsmitglieder aus ihrer Mitte eine Person ermächtigen, anstelle des Vorstandes die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Anwesenheit des Vorstandes beschlussfähig.


(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit gesetzlich zulässig, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern diese Satzung nichts Abweichendes regelt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


(6) Beschlüsse einer Mitgliederversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge, die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.


(7) Bei Beschlüssen über Jahresrechnung und Entlastung wirkt die Vorstandschaft nicht mit.


§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Entlastung der Vorstandschaft,
3. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses,
4. Beschlüsse über die Satzung und Satzungsänderungen nach vorheriger genauer
Angabe des Wortlauts in der Einladung,
5. Entgegennahme des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichts der Vorstandschaft,
6. die Wahl der Kassenprüfer,
7. alle Maßnahmen, die gesetzlich der ausschließlichen Befugnis der Mitgliederversammlung unterliegen sowie
8. die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch Beschlüsse des Vorstands und früherer Mitgliederversammlungen ändern oder aufheben.


(3) Die Mitgliederversammlung kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben dritter, sachverständiger Personen bedienen, insbesondere zur Prüfung des Jahresabschlusses.


§ 17 Haftungsklausel


Für Schäden jeder Art, die durch Maßnahmen oder das Unterlassen von Maßnahmen des Vereins oder aus der Benutzung oder aus Anlass der Nutzung von Vereinseinrichtungen oder dem Besuch von Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein und seine Mitglieder nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.


§ 18 Bestandsklausel


Erweist sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam, so bleiben die übrigen Regeln und Bestimmungen wirksam.


§ 19 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, gilt


§ 15 (2) dieser Satzung entsprechend. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigt.


(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen des Vereins im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und in Absprache mit dem Finanzamt an den Pferdezuchtverband Oberbayern e.V., der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.


Weibhausen, den 14.03.14


gez. 1. Vorsitzender        gez. stellvertretender Vorsitzender            gez. Schriftführer

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